Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung 03/2016

I. Geltung / Angebote

1.  Unsere Geschäftsbedingungen liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch

     Auftragserteilung oder Annahme der Lieferungen für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung als

     anerkannt. Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich.

   

2.  Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen

     nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden

     innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird. Unsere Angebot im vollkaufmännischen

     Geschäftsverkehr sind stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

     Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen  gelten nur, wenn wir Sie schriftlich bestätigen. Die Schriftform

     wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt. Abbildungen und Maße stellen nur

     branchenübliche Annäherungswerte dar, und zweckdienliche Änderungen behalten wir uns vor.

 

3.  Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln wie z. B. „EXW“, „FOB“ und „CIF“ sind die INCOTERMS

     in ihrer jeweiligen neusten Fassung.

II. Preise

1.  Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich

     Verpackung, jeweils zuzüglich Gesetzlicher Mehrwertsteuer.

III. Zahlung und Verrechnung

1.  Unsere Rechnungen sind ausnahmslos an dem auf der Rechnung angegebenen Tag

     (30 Tage nach Rechnungsstellung) fällig.

2.  Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto.

     Schecks und Zahlungsanweisungen  werden von uns nur erfüllungshalber

     angenommen; Zahlung gilt erst als erfolgt mit Gutschrift auf unserem Konto.

     Wechsel nehmen wir nicht in Zahlung. Im Falle der Nichteinhaltung unserer

     Zahlungsbedingungen sind wir berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten oder

     ganz einzustellen. Bei Zahlungszielüberschreitung werden Zinsen in Höhe der jeweiligen

     Banksätze für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen

     Verzugszinsen gemäß Paragraf 288 Absatz 2 BGB (Stand 01.01.2024: 3,62% + 9,00% =

     12,62%).

3.  Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Bestellers ist

     nur dann zulässig, soweit dessen Gegensprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.

IV. Lieferzeiten

1.  Lieferfristen oder -termine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich.

     Wir können, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen in einem für den Kunden zumutbaren

     Umfang vornehmen.

            

2.  Die Lieferung bestellter Ware erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Annahme der Bestellung

     durch uns, vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

     Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit uns gegenüber in Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.

V. Ausführung der Lieferung

 

1.   Die Ware wird in jedem Fall auf Gefahr des Kunden geliefert bzw. versandt. Versandweg und  –mittel sind,

      wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Im übrigen geht die Gefahr mit Übergabe der Ware

      an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder (im Falle

      eines Streckengeschäftes) des Lagers des Vorlieferanten auf den Kunden über.

 

2.   Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und

      Minderlieferungen bis zu 10% der abgeschlossenen Menge zulässig.

 

3.   Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen

      zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt

      werden, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und –mengen können, soweit

      keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- und Herstellungs-

      möglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie

      nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

VI. Haftung für Mängel

1.   Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferant nach

      seiner Wahl unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz zu liefern oder

      nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muß dem Lieferanten unverzüglich – bei erkennbaren

      Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach

      Erkennen – schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistungspflicht beträgt höchstens 6 Monate. Weitere

      Schadensersatzansprüche jeglicher Art werden ausgeschlossen.

 

2.   Solange der Käufer uns nicht die Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf

      Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der

      Ware nicht berufen.

 

3.   Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziffer VI ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche

      auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

VII. Eigentumsvorbehalt

1.   Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäfts-

      beziehung zwischen uns und Abnehmer unser Eigentum.

 

2.    Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt;

       eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.

 

3.    Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon

       jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Abnehmer ist zur Einziehung dieser Forderung so

       lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Auf unser Verlangen ist über

       Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung Dritter in die Vorbehaltsware oder in die voraus abgetretenen

       Forderungen Auskunft zu erteilen und hat der Abnehmer uns unverzüglich unter Übergabe der für die

       Intervention notwendeigen Unterlagen zu unterrichten.

VIII. Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen und Versuchsteile

1.    Falls für die Sonderanfertigung besonderer Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen oder Versuchsteile in

       Rechnung gestellt werden sollten, so erwirbt der Besteller durch die Vergütung von Kostenanteilen keinen

       Anspruch auf die Werkzeuge. Sie verbleiben vielmehr in unserem Eigentum und in unserem Besitz.

IX. Erfüllungsort

1.   Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes. Ist der Kunde Vollkaufmann, ist unser Geschäftssitz

      Gerichtsstand; nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme der

      „Einheitlichen Kaufgesetze“.

      Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen

      Bestimmungen voll wirksam.

Datenschutz

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Die Nutzung unserer Webseite ist in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder E-Mail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte witergegeben.

 

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Auskunft, Löschung, Sperrung

 

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